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# § 1 Anforderungen an die Sachkunde
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(1) Personen dürfen von den zuständigen Behörden beim Vollzug des Futtermittelrechts mit der Überwachung der Einhaltung der futtermittelrechtlichen Vorschriften nur betraut werden, wenn sie insbesondere befähigt sind,
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1.Überprüfungen und Probenahmen im Rahmen der Überwachung nach § 19 Abs. 1 des Futtermittelgesetzes durchzuführen,
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2.die missbräuchliche Verwendung von Stoffen als Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen zu ermitteln,
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3.die Auswirkungen von Futtermitteln, Zusatzstoffen oder Vormischungen auf die Gesundheit von Mensch oder Tier sowie die Umwelt zu erkennen und zu bewerten,
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4.die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um Rechtsverletzungen gegen futtermittelrechtliche Vorschriften zu unterbinden, sowie Straftaten anzuzeigen und Ordnungswidrigkeiten zu verfolgen,
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5.Hinweise zu geben, damit Zuwiderhandlungen gegen futtermittelrechtliche Vorschriften vermieden werden,
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6.Wirtschaftsbeteiligte und Verbraucher über die Grundzüge der futtermittelrechtlichen Vorschriften und über deren Vollzug aufzuklären.
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(2) Die in Absatz 1 genannten Personen müssen insbesondere zu folgenden Tätigkeiten befähigt sein:
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1.Überwachung futtermittelrechtlicher Vorschriften durch Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen, insbesondere über
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a)den Schutz der Tiergesundheit,
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b)unerwünschte Stoffe, verbotene Stoffe und Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln,
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c)Zusatzstoffe, Vormischungen und Futtermittel,
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d)die Bezeichnung und Kennzeichnung,
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e)die Verbote zum Schutz vor Täuschung und
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f)die Werbung,
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g)die Sicherstellung der Unbedenklichkeit der vom Tier gewonnenen Lebensmittel für die menschliche Gesundheit,
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2.Anerkennung und Registrierung von Betrieben,
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3.Betriebskontrollen einschließlich Überprüfung und Beurteilung der betriebseigenen Maßnahmen und Kontrollen, insbesondere der Dokumentation der Herstellung, der Eigenkontrollsysteme, der betrieblichen Abläufe, der Sachkunde des Personals und der Buchführung,
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4.Probenahme,
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5.elektronische Bearbeitung der bei der Überwachung der futtermittelrechtlichen Vorschriften anfallenden Daten mittels einer anwendungsbezogenen elektronischen Lösung sowie fachliche Beurteilung dieser Ergebnisse,
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6.Einholung der erforderlichen Auskünfte, Durchführung von Ermittlungen und Vernehmungen in Verwaltungs- und Ordnungswidrigkeitsverfahren, Ermittlungen zur Anzeige von Straftaten,
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7.Durchführung von Folgeuntersuchungen, Sicherstellung und Überwachung von zur Verwendung in der Tierernährung nicht geeigneten Stoffen, Veranlassung notwendiger Maßnahmen im Rahmen der Gefahrenabwehr, Erlass von Ordnungsverfügungen,
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8.Mitarbeit bei sonstigen durch die zuständige Behörde veranlassten oder von Sachverständigen empfohlenen Maßnahmen im Rahmen der Überwachung,
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9.Sinnenprüfung bei Erzeugnissen im Sinne des Futtermittelgesetzes,
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10.Prüfung technologischer Abläufe,
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11.Erstellen von Statistiken, Erstatten von Meldungen und sonstige Dokumentation der Kontrolltätigkeit.
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