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# § 17 Berichterstattung an die Europäische Kommission
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Zur Vorbereitung der Berichterstattung an die Europäische Kommission haben die obersten Landesstraßenbaubehörden und das Fernstraßen-Bundesamt dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr erstmals zum 30. April 2026 und sodann alle zwei Jahre für ihren Zuständigkeitsbereich folgende Angaben aus dem Berichtszeitraum mitzuteilen:
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1.Die Anzahl der laufenden sowie abgeschlossenen Planfeststellungsverfahren oder Plangenehmigungsverfahren nach § 17i Absatz 1 und § 17j Absatz 1,
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2.die durchschnittliche Verfahrensdauer der abgeschlossenen Planfeststellungsverfahren oder Plangenehmigungsverfahren,
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3.die Anzahl der Planfeststellungsverfahren oder Plangenehmigungsverfahren, die über einen Zeitraum von mehr als vier Jahren seit Fristbeginn andauern,
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4.die Anzahl der Planfeststellungsverfahren oder Plangenehmigungsverfahren mit Fristüberschreitung sowie
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5.die Einrichtung gemeinsamer Behörden für grenzüberschreitende Vorhaben.
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