17 lines
1.6 KiB
Markdown
17 lines
1.6 KiB
Markdown
# § 5 Grundsätze des Zulassungsverfahrens
|
|
|
|
(1) Der Hersteller hat die Zulassung bei dem Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung zu beantragen. Dabei ist der Nachweis zu führen, dass das Produkt den Anforderungen gemäß § 4 entspricht.
|
|
|
|
(2) Der Antrag muss schriftlich gestellt werden und folgende Angaben enthalten:
|
|
a)Name und Anschrift des Herstellers,
|
|
b)Bezeichnung des Produktes mit Beschreibung des Verwendungszwecks und der Wirkungsweise zusammen mit einer der Konfiguration entsprechenden technischen Dokumentation,
|
|
c)eine Erklärung des Herstellers, dass die Anlage oder das Gerät den Anforderungen des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen vom 31. Januar 2001 (BGBl. I S. 170) entspricht.
|
|
|
|
(3) Das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung legt zu Beginn des Zulassungsverfahrens fest, wie der Nachweis gemäß Absatz 1 Satz 2 zu erfolgen hat. Es fordert fehlende Unterlagen vom Hersteller an. Diese Anforderung kann mit Setzung einer angemessenen Frist verbunden werden, nach deren Ablauf der Antrag auf Zulassung zurückgewiesen wird.
|
|
|
|
(4) Das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung kann den Antrag auf Zulassung zurückweisen, wenn bereits aus den Antragsunterlagen ersichtlich ist, dass das Produkt in wesentlichen Teilen nicht den Anforderungen nach § 4 entspricht.
|
|
|
|
(5) Zulassungen von Anlagen und Geräten für die Flugsicherung, die von einer ausländischen Behörde ausgesprochen worden sind, können ganz oder teilweise anerkannt werden.
|
|
|
|
(6) Über die Anträge entscheidet das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung grundsätzlich in der Reihenfolge des Vorliegens der vollständigen Antragsunterlagen.
|