11 lines
1013 B
Markdown
11 lines
1013 B
Markdown
# § 43 Ordnungswidrigkeiten
|
||
|
||
Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 1 Nummer 26 des Mess- und Eichgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
|
||
1.entgegen § 17 Absatz 1 nicht sicherstellt, dass dort genanntes Obst und Gemüse gekennzeichnet ist,
|
||
2.entgegen § 17 Absatz 3 nicht sicherstellt, dass dort genanntes Obst oder Gemüse in den Verkehr gebracht wird,
|
||
3.entgegen § 18 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Backware oder dort genanntes Brot gekennzeichnet sind,
|
||
4.entgegen § 18 Absatz 4 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Backware in den Verkehr gebracht wird,
|
||
5.entgegen § 29 Absatz 2 Nummer 1, 2 oder 3 nicht sicherstellt, dass eine offene Packung gekennzeichnet ist,
|
||
6.entgegen § 29 Absatz 2 Nummer 4 oder § 30 Absatz 1 Nummer 3 nicht sicherstellt, dass die Nennfüllmenge eine dort genannte Anforderung erfüllt oder
|
||
7.entgegen § 30 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 nicht sicherstellt, dass eine Verkaufseinheit ohne Umhüllung gekennzeichnet ist.
|