17 lines
1.6 KiB
Markdown
17 lines
1.6 KiB
Markdown
# § 4 Allgemeine Vorschriften bei Kennzeichnung nach Gewicht oder Volumen
|
|
|
|
(1) Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für nach Gewicht oder Volumen gekennzeichnete Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge für Erzeugnisse, die nicht kleiner als 5 Gramm oder 5 Milliliter und nicht größer als 10 Kilogramm oder 10 Liter sind. Satz 1 gilt nicht für vorverpackte Lebensmittel und nicht vorverpackte Lebensmittel.
|
|
|
|
(2) Wer Fertigpackungen herstellt, in den Geltungsbereich des Mess- und Eichgesetzes verbringt, in den Verkehr bringt oder sonst auf dem Markt bereitstellt, muss sicherstellen, dass
|
|
1.die Fertigpackungen mit der Nennfüllmenge nach Gewicht oder Volumen unter Beachtung des Absatzes 3 und der §§ 3 und 6 gekennzeichnet sind,
|
|
2.die Fertigpackungen mit den erforderlichen Angaben nach § 5 Absatz 1 und § 8 Absatz 1 Satz 1 gekennzeichnet sind,
|
|
3.die Fertigpackungen mit den Aufschriften und Zeichen nach Absatz 4 gekennzeichnet sind und
|
|
4.die Nennfüllmenge die Anforderungen der §§ 9 und 10 erfüllt.
|
|
|
|
(3) Fertigpackungen mit flüssigen Erzeugnissen sind nach Volumen, Fertigpackungen mit anderen Erzeugnissen nach Gewicht nach Maßgabe des Absatzes 4 zu kennzeichnen, soweit nach anderen Vorschriften nichts anderes geregelt ist oder nicht eine abweichende Kennzeichnung nach der allgemeinen Verkehrsauffassung geboten ist. Im Zweifel hat die Angabe nach der allgemeinen Verkehrsauffassung zu erfolgen.
|
|
|
|
(4) Die Nennfüllmenge ist
|
|
1.bei der Abgabe nach Gewicht in Gramm oder Kilogramm und
|
|
2.bei der Abgabe in Volumen in Milliliter, Zentiliter oder Liter
|
|
in Ziffern anzugeben. Der Name der Einheit oder das Einheitenzeichen ist anzufügen.
|