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# § 4
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Für folgende Inanspruchnahmen werden keine Kosten erhoben:
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1.durch militärische Luftfahrzeuge der NATO-Mitgliedstaaten;
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2.durch militärische Luftfahrzeuge anderer als NATO-Mitgliedstaaten, wenn auch von dem betreffenden Staat für Flüge militärischer Luftfahrzeuge der Bundesrepublik Deutschland eine entsprechende Kostenbefreiung gewährt wird.
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