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# § 2 Bestimmung des Lärmschutzbereichs
Der Lärmschutzbereich mit seinen Schutzzonen 1 und 2 wird bestimmt durch die interpolierten Verbindungslinien zwischen den in der Anlage 1 Abschn. I genannten Kurvenpunkten, soweit diese Linien außerhalb des Flugplatzgeländes verlaufen. In die Schutzzone 2 werden außerdem die in der Anlage 1 Abschn. II bezeichneten Gebiete einbezogen.