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# § 4 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild
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(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 1, Sachliche Gliederung) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit); hierbei sind die in Anlage 3 enthaltenen Entsprechungen zu berücksichtigen. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan (Anlage 2, Zeitliche Gliederung) abweichende Organisation der Berufsausbildung ist insbesondere insoweit zulässig, als betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
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(2) Die Berufsausbildung zum Fluggerätmechaniker und zur Fluggerätmechanikerin gliedert sich in:
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1.Gemeinsame berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
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2.Weitere berufsprofilgebende Fähigkeiten, Fertigkeiten und Kenntnisse in einer der Fachrichtungen:
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a)Instandhaltungstechnik,
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b)Fertigungstechnik oder
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c)Triebwerkstechnik,
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3.Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
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(3) Gemeinsame berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
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1.Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse,
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2.Betriebliche und technische Kommunikation,
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3.Montieren und Demontieren von Geräten, Baugruppen und Systemen,
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4.Durchführen von Funktionsprüfungen und Einstellarbeiten,
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5.Instandhaltung,
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6.Analysieren von Störungen an Antriebssystemen,
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7.Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen,
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8.Berücksichtigen menschlicher Faktoren.
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(4) Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Instandhaltungstechnik sind:
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1.Instandhalten von Bauteilen für Fluggeräte und Bodengeräte,
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2.Analysieren und Beheben von Störungen an Systemkomponenten,
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3.Abfertigen von Fluggeräten.
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(5) Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Fertigungstechnik sind:
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1.Herstellen und Instandhalten von metallischen Bauteilen für Fluggeräte,
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2.Herstellen und Instandhalten von Bauteilen aus Kunststoffen oder Verbundwerkstoffen für Fluggeräte,
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3.Fügen und Lösen von Strukturbauteilen,
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4.Montieren von Fluggerätsystemkomponenten.
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(6) Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Triebwerkstechnik sind:
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1.Herstellen und Instandhalten von Triebwerksbauteilen,
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2.Montieren und Demontieren von Flugtriebwerken,
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3.Durchführen von Funktionsprüfungen und Einstellarbeiten am Triebwerk,
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4.Analysieren und Beheben von Störungen an Systemkomponenten.
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(7) Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
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1.Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,
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2.Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit,
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3.Umweltschutz und Nachhaltigkeit,
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4.digitalisierte Arbeitswelt.
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(8) Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach Absatz 2 sind in mindestens einem Einsatzgebiet anzuwenden und zu vertiefen. Als Einsatzgebiete kommen insbesondere in Betracht:
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1.Flugzeuge mit Turbinentriebwerk,
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2.Flugzeuge mit Kolbentriebwerk,
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3.Hubschrauber mit Turbinentriebwerk,
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4.Hubschrauber mit Kolbentriebwerk.
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Die Einsatzgebiete werden vom Ausbildungsbetrieb festgelegt. Andere Einsatzgebiete sind zulässig, wenn in ihnen die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach Absatz 2 vermittelt werden können.
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