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# § 3 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild
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(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 1, Sachliche Gliederung) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit); hierbei sind die in Anlage 3 enthaltenen Entsprechungen zu berücksichtigen. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan (Anlage 2, Zeitliche Gliederung) abweichende Organisation der Berufsausbildung ist insbesondere insoweit zulässig, als betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
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(2) Die Berufsausbildung zum Fluggerätelektroniker und zur Fluggerätelektronikerin gliedert sich in:
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1.Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
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2.Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
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(3) Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
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1.Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse,
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2.Betriebliche und technische Kommunikation,
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3.Montieren und Demontieren von Geräten, Baugruppen und Systemen,
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4.Durchführen von Funktionsprüfungen und Einstellarbeiten,
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5.Instandhaltung,
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6.Analysieren von Störungen an Antriebssystemen,
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7.Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen,
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8.Berücksichtigen von menschlichen Faktoren,
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9.Montieren und Anschließen elektrischer Betriebsmittel,
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10.Messen und Analysieren von elektrischen Funktionen und Systemen,
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11.Beurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln,
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12.Beraten und Betreuen von Kunden, Erbringen von Serviceleistungen,
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13.Installieren von Komponenten und Teilsystemen der Avionik,
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14.Testen von Systemen,
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15.In Betrieb nehmen von Systemen der Avionik,
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16.Instandhalten von Elektrik- und Avioniksystemen,
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17.Arbeitsprozesse und Qualitätsmanagement im Einsatzgebiet anwenden.
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(4) Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
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1.Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,
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2.Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit,
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3.Umweltschutz und Nachhaltigkeit,
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4.digitalisierte Arbeitswelt.
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(5) Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach Absatz 3 sind in mindestens einem Einsatzgebiet anzuwenden und zu vertiefen. Als Einsatzgebiete kommen insbesondere in Betracht:
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1.Flugzeuge mit Turbinentriebwerk,
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2.Flugzeuge mit Kolbentriebwerk,
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3.Hubschrauber mit Turbinentriebwerk,
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4.Hubschrauber mit Kolbentriebwerk.
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Die Einsatzgebiete werden vom Ausbildungsbetrieb festgelegt. Andere Einsatzgebiete sind zulässig, wenn in ihnen die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach Absatz 2 vermittelt werden können.
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