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# § 28
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(1) Die Anträge im Sinne dieser Verordnung sollen rechtzeitig für jedes Schiff gesondert gestellt werden. Die Flaggenbehörde gibt Muster der Anträge im Verkehrsblatt bekannt.
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(2) Die Flaggenbehörde kann bei der Ermittlung von Tatsachen, die glaubhaft zu machen sind, vom Antragsteller oder von Dritten eine Versicherung an Eides Statt verlangen und abnehmen.
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