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# § 9 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote
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(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind:
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1.in jeder Situationsaufgabe nach § 6 Absatz 2 und 3,
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2.in der Situationsaufgabe nach § 6 Absatz 5
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a)für die Konzeption und praktische Umsetzung nach § 8 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2,
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b)in der Präsentation mit Fachgespräch sowie
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3.im schriftlichen und im praktischen Teil der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung nach § 6 Absatz 6.
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(2) Den Bewertungen für die Situationsaufgaben nach § 6 Absatz 2 und 3, für die Konzeption und praktische Umsetzung und für die Präsentation mit Fachgespräch ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen.
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(3) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das arithmetische Mittel zu berechnen aus der jeweiligen Bewertung:
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1.für die Situationsaufgabe nach § 6 Absatz 2,
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2.für die Situationsaufgabe nach § 6 Absatz 3,
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3.für die Konzeption und praktische Umsetzung nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a und
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4.für die Präsentation mit Fachgespräch.
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Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.
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