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# § 14 Prüfungsbereich Technologie der Flachglasbearbeitung
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(1) Im Prüfungsbereich Technologie der Flachglasbearbeitung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
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1.Verfahren zum Laminieren und Kleben von Flachglas und die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften bei diesen Verfahren zu beschreiben,
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2.Verfahren zum Vorspannen von Flachgläsern zu beschreiben,
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3.Umweltschutzbestimmungen zu erläutern und die Sicherheit von Betriebsmitteln zu beurteilen,
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4.Zeichnungen auszuwerten,
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5.Programmparameter zur Maschinensteuerung anzupassen und
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6.die thermische Behandlung von Flachglas darzustellen.
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(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
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(3) Die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.
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