11 lines
667 B
Markdown
11 lines
667 B
Markdown
# § 16 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
|
||
|
||
(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
|
||
[Tabelle]
|
||
|
||
(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 17 – wie folgt bewertet worden sind:
|
||
1.im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,
|
||
2.in mindestens zwei Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ und
|
||
3.in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.
|
||
Über das Bestehen ist ein Beschluss nach § 42 Absatz 1 Nummer 3 des Berufsbildungsgesetzes zu fassen.
|