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# § 12 Information des Anlegers über Vergütungen und Zuwendungen
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Der Gewerbetreibende ist verpflichtet, den Anleger vor Beginn der Anlageberatung oder -vermittlung und vor Abschluss des Beratungsvertrages in Textform rechtzeitig und in verständlicher Form darüber zu informieren,
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1.ob er vom Anleger eine Vergütung verlangt und in welcher Art und Weise diese berechnet wird oder
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2.ob im Zusammenhang mit der Anlageberatung oder -vermittlung Zuwendungen von Dritten angenommen oder behalten werden dürfen.
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