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# § 5 Finanzinformationen von Finanzdienstleistungsinstituten und Wertpapierhandelsbanken
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(1) Finanzdienstleistungsinstitute haben die folgenden Finanzinformationen einzureichen und hierfür die folgenden Formulare aus den Anlagen der Verordnung zu verwenden:
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1.Gewinn- und Verlustrechnung – GVFDI (Anlage 4) und
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2.Vermögensstatus – STFDI (Anlage 5).
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(2) Finanzdienstleistungsinstitute, die entweder über die Drittstaateneinlagenvermittlung oder über das Sortengeschäft hinaus keine weiteren nach dem Kreditwesengesetz erlaubnispflichtigen Geschäfte betreiben, sind von der Pflicht, Finanzinformationen nach Absatz 1 einzureichen, befreit.
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