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# § 92
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(1) Der Vorsitzende eröffnet und leitet die mündliche Verhandlung.
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(2) Nach Aufruf der Sache trägt der Vorsitzende oder der Berichterstatter den wesentlichen Inhalt der Akten vor.
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(3) Hierauf erhalten die Beteiligten das Wort, um ihre Anträge zu stellen und zu begründen.
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