10 lines
789 B
Markdown
10 lines
789 B
Markdown
# § 110
|
|
|
|
(1) Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist,
|
|
1.die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger,
|
|
2.in den Fällen des § 48 Abs. 1 Nr. 1 die nicht klageberechtigten Gesellschafter oder Gemeinschafter und
|
|
3.im Fall des § 60a die Personen, die einen Antrag auf Beiladung nicht oder nicht fristgemäß gestellt haben.
|
|
Die gegen eine Finanzbehörde ergangenen Urteile wirken auch gegenüber der öffentlich-rechtlichen Körperschaft, der die beteiligte Finanzbehörde angehört.
|
|
|
|
(2) Die Vorschriften der Abgabenordnung und anderer Steuergesetze über die Rücknahme, Widerruf, Aufhebung und Änderung von Verwaltungsakten sowie über die Nachforderung von Steuern bleiben unberührt, soweit sich aus Absatz 1 Satz 1 nichts anderes ergibt.
|