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# § 88 Aufhebung von Förderbescheiden
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(1) Gegenüber dem Hersteller gemäß § 41 Absatz 1 Nummer 1 ist der Bescheid über die zuerkannten Förderhilfen ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben, wenn
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1.er seiner Verpflichtung nach § 87 Absatz 2 Satz 2 nicht nachgekommen ist,
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2.er den Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung der Förderhilfen nicht erbracht hat,
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3.die Zuerkennung oder Auszahlung aufgrund unrichtiger Angaben über wesentliche Voraussetzungen erfolgt ist,
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4.die nach § 73 Absatz 3 Satz 1 erteilten Auflagen nicht erfüllt worden sind oder
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5.Auszahlungshindernisse nach § 86 Absatz 2 nachträglich eingetreten oder bekannt geworden sind.
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(2) Gegenüber der drehbuchschreibenden oder der regieführenden Person ist der Bescheid über die zuerkannten Förderhilfen ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben, wenn
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1.das Drehbuch, das Treatment, die vergleichbare Darstellung, die erste Drehbuchfassung oder die produktionsreife und projektgerechte Beschreibung von dem beschriebenen Vorhaben wesentlich abweicht,
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2.sie der Verpflichtung nach § 87 Absatz 3 Satz 2 nicht nachgekommen ist,
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3.die Bewilligung oder Auszahlung der Förderhilfe aufgrund unrichtiger Angaben über wesentliche Voraussetzungen erfolgt ist oder
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4.die Werke entgegen § 76 Absatz 2 verwendet worden sind.
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(3) Im Falle einer Aufhebung nach Absatz 1 oder Absatz 2 sind bereits ausgezahlte Fördermittel zurückzufordern. Die zurückgeforderten Leistungen sind durch Verwaltungsakt festzusetzen. Wird in Fällen des Absatzes 1 Nummer 4 die nach § 47 zulässige Beihilfehöchstintensität überschritten und der Film sowohl von der Filmförderungsanstalt als auch von anderen mit öffentlichen Mitteln finanzierten Fördereinrichtungen gefördert, erfolgt die Rückzahlung entsprechend dem Verhältnis der einzelnen Förderbeträge.
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