14 lines
1.6 KiB
Markdown
14 lines
1.6 KiB
Markdown
# § 23 Förderentscheidungen
|
||
|
||
(1) Der Vorstand entscheidet, soweit in diesem Gesetz nichts Abweichendes geregelt ist, über Förderhilfen für die Erfüllung der allgemeinen Aufgaben der Filmförderungsanstalt gemäß § 3 Absatz 2 bis zu einem Betrag von 150 000 Euro. Der Verwaltungsrat kann den Betrag durch Beschluss mit einfacher Mehrheit erhöhen.
|
||
|
||
(2) Der Vorstand entscheidet, soweit in diesem Gesetz nichts Abweichendes geregelt ist,
|
||
1.über das Vorliegen der allgemeinen Bestimmungen nach Teil 3 Kapitel 1 Abschnitt 1,
|
||
2.über nicht bewertende Entscheidungen im Rahmen der Förderung nach Kooperationsvereinbarungen gemäß § 3 Absatz 4 und
|
||
3.über Maßnahmen im Rahmen der Förderung der Digitalisierung des deutschen Filmerbes gemäß Teil 3 Kapitel 5, soweit eine aufgrund des § 121 Absatz 1 erlassene Richtlinie nichts Abweichendes vorsieht.
|
||
|
||
(3) Bei bereits bewilligten Vorhaben kann der Vorstand im Einzelfall auf Antrag des Förderempfängers oder der Förderempfängerin Ausnahmen von einzelnen allgemeinen Bestimmungen nach Teil 3 Kapitel 1 Abschnitt 1 und Ausnahmen von einzelnen in Teil 3 Kapitel 2 bis 4 geregelten Auszahlungsvoraussetzungen zulassen, wenn
|
||
1.es aufgrund höherer Gewalt der Förderempfängerin oder dem Förderempfänger nicht möglich oder nicht zumutbar ist, diese Voraussetzungen zu erfüllen, und
|
||
2.die Gesamtwürdigung des Vorhabens und die Gesamtumstände dies rechtfertigen.
|
||
Ausnahmen von den Bestimmungen zu nicht förderfähigen Filmen nach § 45 sind nicht zulässig. Die Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen bedarf der Zustimmung der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde.
|