15 lines
1.0 KiB
Markdown
15 lines
1.0 KiB
Markdown
# § 11 Richtlinien
|
|
|
|
(1) Der Verwaltungsrat kann Regelungen durch Richtlinien nach Maßgabe dieses Gesetzes treffen. Dies betrifft insbesondere
|
|
1.Anforderungen an die Anträge nach diesem Gesetz und die ihnen beizufügenden Unterlagen,
|
|
2.Antragsfristen,
|
|
3.Voraussetzungen für die Auszahlung und Rückzahlung von Förderhilfen,
|
|
4.Anforderungen an Zeitpunkt, Art und Form der Verwendungsnachweise,
|
|
5.Anforderungen an die jeweils in der Förderung anerkennungsfähigen Kosten und die Tilgungsbestimmungen sowie
|
|
6.zusätzliche Fördervoraussetzungen, die der Erfüllung der Aufgaben nach § 2 und der damit verbundenen Ziele dienen.
|
|
Dabei ist sicherzustellen, dass den Grundsätzen sparsamer Wirtschaftsführung Rechnung getragen wird.
|
|
|
|
(2) Der Verwaltungsrat beschließt Richtlinien nach diesem Gesetz mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen, mindestens aber mit der Mehrheit seiner Mitglieder.
|
|
|
|
(3) Die Richtlinien und deren Änderungen bedürfen der Genehmigung durch die für Kultur und Medien zuständige oberste Bundesbehörde.
|