4 lines
230 B
Markdown
4 lines
230 B
Markdown
# § 29 Einmalige Erhebung der Gebühren
|
|
|
|
Die Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen und die Gebühr für eine Entscheidung werden in jedem Rechtszug hinsichtlich eines jeden Teils des Verfahrensgegenstands nur einmal erhoben.
|