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# § 2 Antragsstellung
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(1) In dem Antrag auf Lehrgangszulassung ist anzugeben, ob eine Zulassung als Basislehrgang, als Auffrischungslehrgang oder beides beantragt wird.
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(2) Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
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1.ein Lehrplan für die durchzuführenden Basis- bzw. Auffrischungslehrgänge, der folgende Angaben enthält:
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a)eine Gliederung und die wesentlichen Inhalte der Lehrgänge
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b)die Art und Weise der Vermittlung der Lehrgangsinhalte
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c)die zeitliche Planung der Lehrgangsinhalte,
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2.eine Erklärung der antragsstellenden Person, ob der Lehrgang für die Öffentlichkeit oder für einen beschränkten Teilnehmerkreis angeboten werden soll,
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3.sofern die Lehrgänge nicht für die Öffentlichkeit angeboten werden sollen, eine Darstellung der Voraussetzungen, die Teilnehmende erfüllen müssen, um an den Lehrgängen teilnehmen zu können,
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4.eine detaillierte Darstellung des Ablaufes und der Inhalte des praktischen Prüfungsteils
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5.eine Liste der als Lehrkräfte eingesetzten Personen,
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6.eine Liste der als Prüfende eingesetzten Personen,
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7.für jede der auf der Liste nach Nummer 6 genannten Person in Kopie das in Deutschland gültige Zeugnis für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt sowie den entsprechenden Nachweis nach § 13 Absatz 1 Satz 3 dieser Verordnung,
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8.genauen Angaben über den Ort, an dem die Lehrgänge durchgeführt werden sollen,
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9.eine Erklärung, dass der Antragsstellende die zuständige Behörde unverzüglich und aus eigener Initiative über jede Änderung der sich aus dem Antrag oder den beizufügenden Unterlagen ergebenden Umstände informiert sowie
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10.die vier Fragebögen nach § 11, wobei die jeweils richtigen Antworten als solche markiert sein müssen.
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(3) Auf Verlangen der zuständigen Behörde sind die in Kopie einzureichenden Nachweise im Original vorzulegen.
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