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# § 1 Ziel und Inhalt der Ausbildung
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(1) Ziel der Ausbildung ist die Befähigung zum sicheren, verantwortungsvollen und umweltbewussten Verkehrsteilnehmer. Ziel der Ausbildung ist außerdem die Vorbereitung auf die Fahrerlaubnisprüfung.
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(2) Die Ausbildung hat ein Verkehrsverhalten zu vermitteln, das
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1.Fähigkeiten und Fertigkeiten, um das Fahrzeug auch in schwierigen Verkehrssituationen zu beherrschen,
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2.Kenntnis, Verständnis und Anwendung der Verkehrsvorschriften,
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3.Fähigkeiten und Fertigkeiten zur Wahrnehmung und Kontrolle von Gefahren einschließlich ihrer Vermeidung und Abwehr,
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4.Wissen über die Auswirkungen von Fahrfehlern und eine realistische Selbsteinschätzung,
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5.Bereitschaft und Fähigkeit zum rücksichtsvollen und partnerschaftlichen Verhalten und das Bewusstsein für die Bedeutung von Emotionen beim Fahren und
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6.Verantwortung für Leben und Gesundheit, Umwelt und Eigentum
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einschließt.
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