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# § 6 Bewerten der Prüfungsleistungen
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(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.
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(2) Die beiden Aufgabenstellungen im schriftlichen Prüfungsteil nach § 3 Absatz 3 sind einzeln zu bewerten. Aus den Bewertungen der Aufgabenstellungen ist das arithmetische Mittel als Ergebnis der schriftlichen Prüfung zu berechnen.
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(3) Im mündlichen Prüfungsteil sind als Prüfungsleistungen zu bewerten:
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1.die Präsentation sowie
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2.das Fachgespräch.
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Aus den Bewertungen der Präsentation und des Fachgesprächs wird als zusammengefasste Bewertung das gewichtete arithmetische Mittel berechnet. Dabei sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:
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1.die Bewertung des Fachgesprächs mit zwei Dritteln,
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2.die Bewertung der Präsentation mit einem Drittel.
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