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# § 17 Fallstudie
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(1) In der Fallstudie hat der Prüfling eine Situation der Mitarbeiterführung zu bearbeiten. Die Situation wird vom Prüfungsausschuss vorgegeben und muss sich auf die in § 15 Absatz 2 beschriebenen Inhalte beziehen.
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(2) Der Prüfling hat die vorgegebene Situation zu analysieren, Handlungsoptionen zu entwickeln, diese schriftlich zu dokumentieren und in einem Fachgespräch zu erläutern.
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(3) Für die Bearbeitung der Fallstudie stehen180 Minutenzur Verfügung. Das Fachgespräch soll nicht länger als 30 Minuten dauern.
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