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# § 11 Anforderungen an die Identifizierung des Weisungsberechtigten und das Authentifizierungsinstrument nach § 14 Absatz 1 oder § 18 Absatz 1 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere
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(1) Derjenige, der Weisungen nach § 14 Absatz 1 Satz 1 oder § 18 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere erteilt, hat gegenüber der registerführenden Stelle seine Identität durch geeignete Nachweise zu belegen. Satz 1 gilt bei juristischen Personen oder Personengesellschaften auch für die für diese auftretende Person sowie für den Nachweis, dass diese hierzu berechtigt ist.
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(2) Die registerführende Stelle hat bei der Identifizierung nach Absatz 1 folgende Angaben zu erheben:
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1.bei einer natürlichen Person:
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a)Vorname und Nachname,
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b)Geburtsort,
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c)Geburtsdatum,
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d)Staatsangehörigkeit und
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e)Anschrift;
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2.bei einer juristischen Person oder Personengesellschaft:
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a)Firma, Name oder Bezeichnung,
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b)Rechtsform,
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c)Registernummer, falls vorhanden,
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d)Anschrift des Sitzes oder der Hauptniederlassung und
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e)die Vor- und Nachnamen der Mitglieder des Vertretungsorgans oder die Vor- und Nachnamen der gesetzlichen Vertreter und, sofern ein Mitglied des Vertretungsorgans oder der gesetzliche Vertreter eine juristische Person ist, von dieser Person die Angaben nach den Buchstaben a bis d.
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Die registerführende Stelle darf die nach Satz 1 erhobenen personenbezogenen Daten speichern und verwenden, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dieser Vorschrift erforderlich ist.
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(3) Die registerführende Stelle hat die Angaben nach Absatz 2 Satz 1 anhand geeigneter Nachweise zu überprüfen. Geeignete Nachweise sind
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1.bei natürlichen Personen: einer der in § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 5 des Geldwäschegesetzes genannten Nachweise sowie
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2.bei juristischen Personen oder Personengesellschaften: einer der in § 12 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 des Geldwäschegesetzes genannten Nachweise.
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(4) Die registerführende Stelle hat die Überprüfung der Nachweise nach einem Verfahren gemäß § 13 des Geldwäschegesetzes vorzunehmen. Bei der Überprüfung eines Nachweises anhand einer qualifizierten elektronischen Signatur nach § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Geldwäschegesetzes hat sie zudem die Vorgaben in § 12 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Geldwäschegesetzes zu erfüllen.
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(5) Die registerführende Stelle kann bei der Erhebung der Angaben nach Absatz 2 und bei deren Überprüfung gemäß Absatz 3 nach Maßgabe des § 17 des Geldwäschegesetzes auf Dritte zurückgreifen. Für die Dritten gilt Absatz 4 entsprechend.
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(6) Eine kryptografische Signatur oder ein vergleichbares Authentifizierungsinstrument ist als geeignet im Sinne des § 14 Absatz 1 Satz 5 und des § 18 Absatz 1 Satz 5 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere anzusehen, wenn
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1.die verwendeten Verfahren dem Stand der Technik entsprechen und
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2.die registerführende Stelle die verwendete Signatur oder das verwendete vergleichbare Authentifizierungsinstrument derjenigen natürlichen oder juristischen Person oder Personengesellschaft, die die Weisung erteilt hat, zuverlässig zuordnen kann.
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