Files
lawgit/laws_md/ewkfondsg/§27.md

7 lines
333 B
Markdown

# § 27 Einziehung
Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 26 Absatz 1 begangen worden, so können Gegenstände eingezogen werden,
1.auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder
2.die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden sind oder bestimmt gewesen sind.
§ 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.