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lawgit/laws_md/ewkfondsg/§27.md

333 B

§ 27 Einziehung

Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 26 Absatz 1 begangen worden, so können Gegenstände eingezogen werden, 1.auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder 2.die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden sind oder bestimmt gewesen sind. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.