9 lines
984 B
Markdown
9 lines
984 B
Markdown
# § 36 Bescheinigungen des Heimat- oder Herkunftsstaates
|
|
|
|
Sofern für eine Entscheidung über die Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer nach Teil 2 oder über die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach den Teilen 3 oder 4 dieses Gesetzes
|
|
1.Bescheinigungen darüber, dass keine schwerwiegenden beruflichen Verfehlungen, Straftaten oder sonstigen Umstände bekannt sind, die die Eignung der Person für den Beruf des Rechtsanwalts in Frage stellen,
|
|
2.Bescheinigungen darüber, dass über das Vermögen der Person kein Insolvenzverfahren anhängig ist und die Person nicht für insolvent erklärt wurde,
|
|
3.Bescheinigungen über die körperliche oder geistige Gesundheit der Person oder
|
|
4.Bescheinigungen über das Bestehen und den Umfang einer Haftpflichtversicherung
|
|
erforderlich sind, genügen Bescheinigungen des Heimat- oder Herkunftsstaates, die den Anforderungen des Artikels 50 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang VII Nummer 1 Buchstabe d bis f der Richtlinie 2005/36/EG entsprechen.
|