Files
lawgit/laws_md/esiv_2020/§22.md

4 lines
265 B
Markdown

# § 22 Informationspflicht im Fall eines Fahrzeugaustausches
Tauschen Eisenbahnverkehrsunternehmen untereinander ein Fahrzeug aus, übermitteln die nach § 21 Absatz 1 verpflichteten Betroffenen einander alle für einen sicheren Betrieb relevanten Informationen.