Files
lawgit/laws_md/erpwiplang_2025/§2.md

4 lines
242 B
Markdown

# § 2 Ermächtigung zur Kreditaufnahme
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz wird ermächtigt, Kredite bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau bis zu der Höhe von 30 Prozent des in § 1 festgestellten Betrages aufzunehmen.