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# § 9
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(1) Überschreitungen von Ausgabeansätzen des Wirtschaftsplanes und außerplanmäßige Ausgaben sind nur zulässig, wenn gleiche Beträge bei anderen Ausgabeansätzen entfallen oder sich die Einnahmeseite des Wirtschaftsplanes entsprechend erhöht.
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(2) Außer in den Fällen des Absatzes 1 dürfen Überschreitungen von Ausgabeansätzen des Wirtschaftsplanes oder außerplanmäßige Ausgaben nur im Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses und nur im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel erfolgen.
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(3) Überschreitungen bzw. außerplanmäßige Ausgaben gemäß Absatz 1 und 2 bedürfen der vorherigen Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen.
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