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# § 2
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Zum Inhalt des Erbbaurechts gehören auch Vereinbarungen des Grundstückseigentümers und des Erbbauberechtigten über:
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1.die Errichtung, die Instandhaltung und die Verwendung des Bauwerks;
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2.die Versicherung des Bauwerks und seinen Wiederaufbau im Falle der Zerstörung;
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3.die Tragung der öffentlichen und privatrechtlichen Lasten und Abgaben;
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4.eine Verpflichtung des Erbbauberechtigten, das Erbbaurecht beim Eintreten bestimmter Voraussetzungen auf den Grundstückseigentümer zu übertragen (Heimfall);
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5.eine Verpflichtung des Erbbauberechtigten zur Zahlung von Vertragsstrafen;
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6.die Einräumung eines Vorrechts für den Erbbauberechtigten auf Erneuerung des Erbbaurechts nach dessen Ablauf;
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7.eine Verpflichtung des Grundstückseigentümers, das Grundstück an den jeweiligen Erbbauberechtigten zu verkaufen.
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