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# § 7 Erlöschen, Rücknahme und Widerruf der Anerkennung
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(1) Die Anerkennung erlischt
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1.durch schriftlichen oder elektronischen Verzicht des Prüfsachverständigen gegenüber der zuständigen Behörde,
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2.mit der Vollendung des 70. Lebensjahres des Prüfsachverständigen oder
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3.mit dem Ablauf der Geltungsdauer der Anerkennung.
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(2) Die zuständige Behörde kann die Anerkennung zurücknehmen, wenn bei der Erteilung der Anerkennung eine der Anerkennungsvoraussetzungen nicht vorgelegen hat.
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(3) Die zuständige Behörde kann die Anerkennung widerrufen, wenn der Prüfsachverständige
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1.die Anerkennungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt,
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2.nicht über einen Versicherungsschutz gemäß § 16 verfügt oder
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3.gegen eine Pflicht nach den §§ 14 bis 23 wiederholt oder gröblich verstoßen hat oder gegen mehrere Pflichten nach den §§ 14 bis 23 verstoßen hat.
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Ein Widerruf wegen eines wiederholten Verstoßes setzt voraus, dass wegen eines vorangegangenen Verstoßes eine Ermahnung ausgesprochen und auf die Möglichkeit eines Widerrufes hingewiesen worden ist.
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(4) Die Regelungen der §§ 48 bis 51 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleiben unberührt.
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(5) Der Anerkennungsbescheid ist unverzüglich an die zuständige Behörde zurückzugeben, wenn die Anerkennung erloschen ist, zurückgenommen oder widerrufen wird.
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