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# § 9 Nichtöffentlichkeit
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(1) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Es können Vertreter der Eisenbahnaufsichtsbehörden anwesend sein.
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(2) An der Beratung über die Prüfungsleistung und an der Festlegung der Bewertungen in den Prüfungsfächern dürfen nur die Mitglieder der Prüfungskommission und der Schriftführer teilnehmen.
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