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# § 1 Anspruchsberechtigung, Höhe der Energiepreispauschale
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(1) Ein Anspruch auf Zahlung einer einmaligen Energiepreispauschale in Höhe von 200 Euro besteht für jede Person, die am 1. Dezember 2022 an einer in Deutschland gelegenen Ausbildungsstätte im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes immatrikuliert war. Dies ist nicht für eine Person anzuwenden, die an dem in Satz 1 genannten Stichtag ausschließlich als Gasthörer oder Gaststudierender immatrikuliert war.
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(2) Ein Anspruch auf Zahlung einer einmaligen Energiepreispauschale in Höhe von 200 Euro besteht ferner für jede Person, die am 1. Dezember 2022 für den Besuch angemeldet war an:
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1.einer im Inland gelegenen Ausbildungsstätte im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes,
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2.einer im Inland gelegenen Ausbildungsstätte im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes, mit Ausnahme der Fachoberschulen,
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3.einer im Inland gelegenen Ausbildungsstätte im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder
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4.einer im Inland gelegenen Ausbildungsstätte, die in einer Rechtsverordnung nach § 2 Absatz 3 Nummer 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes erfasst ist, sofern die Ausbildungsstätte einer Ausbildungsstätte nach den Nummern 1 bis 3 zugeordnet werden kann, mit Ausnahme der Verordnung über die Ausbildungsförderung für die Teilnahme an Vorkursen zur Vorbereitung des Besuchs von Kollegs und Hochschulen.
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(3) § 2 Absatz 1 Satz 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden. § 2 Absatz 1 Satz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur solche Ersatzschulen erfasst sind, die eine in Absatz 2 genannte Ausbildungsstätte ersetzen.
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(4) Die in § 2 Absatz 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes genannten Ausbildungsstätten, deren Besuch dem Besuch einer in § 2 Absatz 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes genannten Ausbildungsstätte gleichwertig ist, stehen den in Absatz 1 oder Absatz 2 genannten Ausbildungsstätten gleich. Die Anerkennung der Gleichwertigkeit im Sinne des § 2 Absatz 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes muss am 1. Dezember 2022 vorgelegen haben.
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(5) Einen Anspruch nach Absatz 1 bis 4 haben nur Personen, die am 1. Dezember 2022 ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hatten.
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