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# § 21 Dienstliche Beurteilung
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(1) Die Gesellschaft beurteilt die Beamtinnen und Beamten.
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(2) Die Grundsätze der dienstlichen Beurteilung werden zwischen der Gesellschaft und dem zuständigen Betriebsrat im Einvernehmen mit der obersten Dienstbehörde abgestimmt.
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