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# § 11 Laufbahn der Werkmeisterinnen und Werkmeister
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(1) Die Laufbahn gehört zur Laufbahngruppe des mittleren Dienstes und umfasst alle Ämter dieser Laufbahn.
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(2) Die Beamtinnen und Beamten führen in der Laufbahn folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen:
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[Tabelle]
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(3) Die Beamtinnen und Beamten dieser Laufbahn nehmen in der Regel folgende Aufgaben und Funktionen wahr:
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1.Instandhaltung, Umbau und Neubau von technischen oder bautechnischen Anlagen und Fahrzeugen,
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2.Bauaufsicht, Schweißaufsicht, Bedienung von Gleisbau- und Hochleistungsmaschinen, Schaltdienstleitung, Bordtechnikerin und Bordtechniker,
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3.Führung von Gruppen und Teams und
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4.Sachbearbeitung im technischen Verwaltungsbereich.
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Nach entsprechender Verwendungsfortbildung können auch andere Funktionen übertragen werden, soweit diese im Funktionszusammenhang stehen oder sonst dem mittleren Dienst zugeordnet werden können.
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(4) Die Übernahme in die Laufbahn der Werkmeisterinnen und Werkmeister erfolgt durch einen Laufbahnwechsel nach § 14.
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