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# § 14 Ordnungswidrigkeiten
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Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
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1.entgegen § 2 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 2 ein Elektrokleinstfahrzeug in Betrieb setzt,
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2.entgegen § 2 Absatz 1 Satz 2 eine dort genannte Bestätigung oder Bescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt,
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3.entgegen § 2 Absatz 4 die Inbetriebnahme anordnet oder zulässt,
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4.entgegen § 8 eine Person befördert oder einen Anhänger betreibt,
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5.entgegen § 10 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 eine andere Verkehrsfläche befährt,
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6.entgegen § 11 Absatz 1 nicht richtig fährt, sich an ein fahrendes Fahrzeug anhängt oder freihändig fährt,
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7.entgegen § 11 Absatz 3 eine Richtungsänderung nicht ankündigt,
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8.entgegen § 11 Absatz 4 Satz 2 schnellerem Radverkehr das Überholen nicht ermöglicht oder
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9.entgegen § 11 Absatz 4 Satz 3 einen Fußgänger behindert oder gefährdet.
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