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# § 11 Voraussetzungen und Verfahren
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(1) Die Voraussetzungen und das Verfahren für die Erteilung einer Genehmigung für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen und einer Fahrzeugtypgenehmigung richten sich nach der Durchführungsverordnung (EU) 2018/545 der Kommission vom 4. April 2018 über die praktischen Modalitäten für die Genehmigung für das Inverkehrbringen von Schienenfahrzeugen und die Genehmigung von Schienenfahrzeugtypen gemäß der Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 90 vom 6.4.2018, S. 66) in der jeweils geltenden Fassung und nach Maßgabe dieser Verordnung.
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(2) Über die zentrale Anlaufstelle werden
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1.Anträge auf Genehmigung für das Inverkehrbringen oder auf Fahrzeugtypgenehmigung gestellt und
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2.Informationen eingeholt
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a)über alle Anträge nach Nummer 1,
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b)über den Stand der entsprechenden Verfahren und ihr Ergebnis sowie
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c)über die Ersuchen und Entscheidungen der Beschwerdekammer.
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(3) Die Genehmigung für das Inverkehrbringen bedarf keiner Änderung, wenn
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1.das Verwendungsgebiet des Fahrzeugs auf Bahnhöfe von Grenzbetriebsstrecken benachbarter Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit ähnlichen Netzmerkmalen erweitert wird und
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2.die zuständigen Sicherheitsbehörden der betroffenen Mitgliedstaaten angehört worden sind.
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Satz 1 gilt auch für Durchgangsstrecken.
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