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# § 3
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(1) Der nach § 2 maßgebende Durchschnittserlös ist um einen Abschlag zu vermindern, dessen Höhe sich nach der in Megawatt gemessenen Engpaßleistung der jeweiligen Elektrizitätserzeugungsanlage des Abgabeschuldners richtet.
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(2) Der Vomhundertsatz des Abschlages ergibt sich aus der Anlage zu dieser Verordnung.
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