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# § 9 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte, Verbot der Besicherung
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(1) Dem Anbieter steht hinsichtlich der an den Mauterheber auszukehrenden Mauteinnahmen weder ein Aufrechnungs- noch ein Zurückbehaltungsrecht zu. Eine Aufrechnung oder Verrechnung der Ansprüche des Mauterhebers auf Auskehr von Mauteinnahmen oder Zahlung entsprechender Beträge mit Ansprüchen des Anbieters gegen den Mauterheber – insbesondere mit dem Vergütungsanspruch gemäß § 20 – ist nicht gestattet. Satz 1 und 2 gelten nicht für unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen des Anbieters gegen den Mauterheber.
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(2) Dem Anbieter ist es untersagt, die dem Mauterheber zustehenden Mauteinnahmen zum Gegenstand einer Verpfändung oder Besicherung zu machen oder auf sonstige Weise mit Rechten Dritter zu belasten.
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