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# § 8 Verordnungsermächtigung
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Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die näheren Einzelheiten zu regeln
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1.zum Umfang und zu den inhaltlichen Anforderungen an die Fortbildung nach § 8b Absatz 3 Satz 1 und Satz 2 Nummer 4,
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2.zu den Voraussetzungen für die Anerkennung von den in Nummer 1 genannten Fortbildungen durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle,
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3.zu den Angaben zur Nachweisführung für Fortbildungsträger im Rahmen des Verfahrens der Anerkennung von Fortbildungen nach Nummer 1 und
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4.zu den Anforderungen an ein Energieaudit sowie an Energieauditorinnen und Energieauditoren nach den §§ 8 bis 8c.
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