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# § 24 Prüfungsunterlagen
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(1) Auf Antrag ist dem Prüfling nach Beendigung der Prüfung Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren. Ablichtungen der schriftlichen Arbeiten und ihrer Bewertung dürfen ihm nur für Widerspruchs- oder verwaltungsgerichtliche Verfahren erteilt werden.
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(2) Die Prüfungsunterlagen sind zehn Jahre nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses aufzubewahren.
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