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# § 17 Krankendruckluftkammern, Erholungsräume und sanitäre Einrichtungen
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(1) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, daß dort, wo die Arbeitskammer betrieben wird, die nachstehenden Einrichtungen vorhanden sind:
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1.bei einem Arbeitsdruck von 0,7 bar oder mehr eine Krankendruckluftkammer, die für einen Arbeitsdruck von mindestens 5,5 bar ausgelegt sein muß,
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2.ein Raum für ärztliche Untersuchungen und Behandlungen,
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3.ein Erholungsraum,
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4.ein Umkleideraum,
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5.ein Trockenraum,
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6.die erforderlichen sanitären Einrichtungen, insbesondere Waschräume und Aborte,
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7.Rettungseinrichtungen zur Bergung Verletzter oder Kranker aus der Arbeitskammer.
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Ist die Zahl der Arbeitnehmer gering, so kann die zuständige Behörde zulassen, daß ein Raum zugleich als Erholungs- und Umkleideraum verwendet wird.
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(2) Die in Absatz 1 aufgeführten Einrichtungen müssen der Nummer 3 des Anhangs 1 und im übrigen den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechend beschaffen sein. § 4 Abs. 2 und 3 sowie die §§ 5 und 6 sind entsprechend anzuwenden.
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(3) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, daß die Krankendruckluftkammer von einem behördlich anerkannten Sachverständigen daraufhin geprüft wird, ob sie den Anforderungen des Absatzes 2 entspricht, und zwar
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1.bevor er sie an der Arbeitsstelle bereitstellt,
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2.jeweils vor Ablauf von 3 Jahren seit der letzten Prüfung durch einen Sachverständigen und
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3.nach wesentlichen Änderungen.
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Er hat den Sachverständigen zu veranlassen, hierüber Prüfbescheinigungen zu erteilen. § 7 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.
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