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# § 9 Aufhebung von Vorschriften
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Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungspläne und Prüfungsanforderungen für die Lehrberufe, Anlernberufe und vergleichbar geregelten Ausbildungsberufe, die in dieser Verordnung geregelt sind, insbesondere für den Ausbildungsberuf Drechsler (Elfenbeinschnitzer)/Drechslerin (Elfenbeinschnitzerin), sind vorbehaltlich des § 10 nicht mehr anzuwenden.
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