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# § 1 Anwendungsbereich
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(1) Diese Verordnung ist anzuwenden auf
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1.die Erstellung elektronischer Dokumente durch Strafverfolgungsbehörden und Gerichte;
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2.die Übermittlung elektronischer Dokumente zwischen aktenführenden Strafverfolgungsbehörden und Gerichten sowie diesen Stellen untereinander;
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3.die Übermittlung elektronischer Dokumente zwischen nichtaktenführenden Strafverfolgungsbehörden und aktenführenden Strafverfolgungsbehörden und Gerichten;
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4.Ermittlungsvorgänge, die als Verhandlungen im Sinne des § 163 Absatz 2 Satz 1 der Strafprozessordnung zu übersenden sind.
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(2) Diese Verordnung gilt entsprechend für die Erstellung und Übermittlung elektronischer Dokumente
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1.durch Behörden und Gerichte im Bußgeldverfahren (§ 110c Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten);
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2.durch Behörden und Gerichte in gerichtlichen Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz (§ 120 Absatz 1 Satz 2 des Strafvollzugsgesetzes).
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