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# § 12 Prüfungsbereich Entwicklung eines digitalen Geschäftsmodells
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(1) Im Prüfungsbereich Entwicklung eines digitalen Geschäftsmodells hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
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1.Arbeits- und Geschäftsprozesse im Hinblick auf Digitalisierungsgrad, Optimierungsmöglichkeiten, Kosten und Wertschöpfung zu analysieren,
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2.den Kundennutzen zu kalkulieren,
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3.digitale Geschäftsmodelle zu unterscheiden,
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4.Vertragsarten und Lizenzmodelle zu unterscheiden und bedarfsgerecht auszuwählen,
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5.die Bestimmungen zum Datenschutz anzuwenden und
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6.die Bestimmungen zur IT-Sicherheit anzuwenden.
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(2) Die Prüfungsaufgaben sollen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
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(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
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