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# § 1 Übertragung der Zuständigkeit für Dienstunfallfürsorgeleistungen sowie für damit zusammenhängende Widerspruchs- und Klageverfahren
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(1) Dem Bundesverwaltungsamt werden die Zuständigkeiten für die Auszahlung von Leistungen sowie die Vereinnahmung von Erstattungen in folgenden Bereichen übertragen, soweit Beamtinnen und Beamte des Auswärtigen Amts im In- und Ausland sowie Familienangehörige von im Ausland tätigen Beamtinnen und Beamten und von Tarifbeschäftigten betroffen sind:
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1.Dienstunfallfürsorgeleistungen gemäß § 30 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 Beamtenversorgungsgesetz,
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2.Sachschadenersatz gemäß § 32 Beamtenversorgungsgesetz sowie gemäß der Sachschadenerstattungsrichtlinie,
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3.Vereinnahmung von übergeleiteten Schadensersatzansprüchen aus Dienstunfällen gemäß § 76 Bundesbeamtengesetz.
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(2) Das Bundesverwaltungsamt entscheidet als Festsetzungsstelle in den Fällen von Absatz 1 Nummer 1 und 2.
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(3) Für die Angelegenheiten nach Absatz 1 wird dem Bundesverwaltungsamt die Zuständigkeit für Widerspruchsverfahren übertragen.
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(4) Der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesverwaltungsamts wird die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland in verwaltungsgerichtlichen Verfahren der Beschäftigten des Auswärtigen Amts in Angelegenheiten nach Absatz 1 übertragen, soweit das Bundesverwaltungsamt für den Erlass des Widerspruchsbescheids zuständig war.
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(5) Die Bundesministerin oder der Bundesminister des Auswärtigen behält sich vor, im Einzelfall die Entscheidung nach Absatz 3 an sich zu ziehen und die Vertretung nach Absatz 4 abweichend zu regeln oder selbst wahrzunehmen.
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