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# § 26 Kündbarkeit von Wertpapier-Darlehen und Pensionsgeschäften
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(1) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft muss berechtigt sein, jederzeit ein Wertpapier-Darlehen zu kündigen und zu beenden. Alle im Rahmen des Wertpapier-Darlehens übertragenen Wertpapiere müssen jederzeit zurückübertragen werden können.
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(2) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft muss berechtigt sein, jederzeit
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1.ein Pensionsgeschäft zu kündigen und zu beenden,
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2.bei einem einfachen Pensionsgeschäft (Repo-Geschäft) die zugrunde liegenden Wertpapiere zurückzufordern und
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3.bei einem umgekehrten Pensionsgeschäft (Reverse-Repo-Geschäft)
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a)den vollen Geldbetrag zurückzufordern oder
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b)den angelaufenen Geldbetrag in Höhe des Marktwertes des Reverse-Repo-Geschäftes zurückzufordern; anzusetzen ist der Marktwert des Reverse-Repo-Geschäftes bei der Bewertung des Nettoinventarwertes des Investmentvermögens.
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(3) Pensionsgeschäfte mit einer Laufzeit von bis zu einer Woche gelten als Geschäfte, bei denen der volle Geldbetrag oder die zugrunde liegenden Wertpapiere jederzeit zurückgefordert werden können.
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(4) Eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf bei Sonstigen Investmentvermögen unter den Voraussetzungen des § 221 Absatz 7 des Kapitalanlagegesetzbuches von den Absätzen 1 und 2 abweichen. Eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft kann bei Spezial-AIF mit festen Anlagebedingungen unter den Voraussetzungen des § 284 Absatz 2 des Kapitalanlagegesetzbuches von den Absätzen 1 und 2 abweichen.
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(5) Wertpapier-Darlehen und Pensionsgeschäfte sind im Rahmen des Liquiditätsrisikomanagementprozesses zu berücksichtigen. Es ist sicherzustellen, dass den Rücknahmeverpflichtungen, die durch Wertpapier-Darlehen und Pensionsgeschäfte auftreten können, nachgekommen werden kann.
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